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Die Schutzgebietsausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Lebensraumes mit Grünlandbrache, strukturreichen Laubwaldbeständen sowie Fließgewässer mit einem ausgeprägten Quellbereich. Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 62 LG- NW geschützten Biotope: Bruch-, Sumpf- und Auwälder; seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche sowie natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer (§ 23 Abs. 1; Ziff. 1 BNatSchG). - Erhaltung und Entwicklung der arten- und strukturreichen naturnahen Hang- Laubmischwaldbestände mit z.T. durchgewachsenen hainbuchenreichen Niederwaldbeständen ( § 23 Abs. 1; Ziff. 1 u. 3 BNatSchG).
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