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Die Schutzgebietsausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung von arten- und strukturreichen Auen- Lebensräumen mit ausgedehnten Nass- und Feuchtgrünlandflächen, Kleingewässern, Quellfluren, Binsen- und Seggenfluren, Fließgewässer mit begleitenden Au- und Hangwäldern als Lebensraum für angepasste Tier- und Pflanzenarten. Im einzelnen werden folgende Schutz-zwecke festgesetzt - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 62 LG- NW geschützten Biotope: Bruch-, Sumpf- und Auwälder; Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Grosssegenrieder, Quellbereiche sowie natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer (§ 23 Abs. 1; Ziff. 1 BNatSchG). - Erhaltung und Entwicklung naturnaher Kleingewässer und Teiche mit Verlandungszonen als wichtige Lebensräume insbesondere für Amphibien (§ 23 Abs. 1; Ziff. 1 BNatSchG). - Erhaltung und Entwicklung naturnaher und strukturreicher Auenwälder so-wie begleitender hainbuchenreicher Hangwälder( § 23 Abs. 1; Ziff. 1 BNatSchG). - Erhaltung und Sicherung von anmoorigen Erlenbrüchern und zahlreichen Binsen- und Seggensümpfen als Lebensraum seltener und angepasster Tier-und Pflanzenarten (§ 23 Abs. 1; Ziff. 1 u. Ziff. 3 BNatSchG). - Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung (§ 21 Abs. 1 u. Abs. 3 Ziff. 2;3 BNatSchG).
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