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Gemaess LG Paragraph 20,
- Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erd- geschichtliche Gruenden, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragende Schoenheit der Flaeche, - Zur Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Waldgesellschaften im Bereich der Waldgesellschaften, im Bereich der Talsperre sowie an den Talhaengen, - Zur Erhaltung von extensiv genutzten Gruenlaendereien und Obstwiesen, - Zur Erhaltung und Vernetzung naturnaher Lebensstaetten in den Sohlen- und Kerb- taelern einschliesslich der Bachlaeufe und der Hangbereiche zu einem Biotopverbund- system.
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