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Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung von Erlenbruch- und Birken- Eichenwäldern, Buchen- und Eichen-Altholzbeständen sowie eines naturnahen Baches als Lebensraum für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten.
Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt - Erhaltung und Sicherung der gefährteten Pflanzengesellschaften des Erlenbruches mit Klein- und Großseggenrieden und Königsfarnbeständen (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Sicherung und Erhaltung der nassen bis quelligen Standorte von artenreichen Eichen-Birken- wäldern mit Kleingewässern (§ 20, Satz 1 Buchstabe b und c LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Sicherung und Erhaltung von strukturreichen, naturnahen Waldbeständen mit Altholzbeständen (§ 20, Satz 1 Buchstabe a und c LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachlaufes (§ 20, Satz 1 Buchstabe a und c LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 62 LG NW geschützten Biotope: Auwälder, Bruch- und Sumpfwälder, Fließgewässer (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG), - Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung.
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