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Die Unterschutzstellung erfolgt wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes
a) Gemaess Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe a), Satz 2 LG zur Erhaltung und Wiederherstellung der Arten und Lebensgemeinschaften im Bereich des ehemaligen Steinbruches. Insbesondere sind schutzwuerdig
- die alten Kalkbuchenwald-Bestaende der Paffrather Kalkmulde, - die ueberwiegend standortgerechten Laubmischwaldbestaende, - die Orchideenstandorte (Weisses Waldvoeglein (Cephalanthera damasonium) und Breitblaettriger Stendelwurz (Epipactis helleborine)), - der Wald als wichtiges Element des Biotopverbundes und Trittsteinbiotop innerhalb des besiedelten Gebietes. b) Gemaess Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe b) LG wegen der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung des Gebietes, insbesondere aufgrund
- des Kalkbuchenwald-Bestandes in der Paffrather Kalkmulde, - der ueberwiegend standortgerechten Laubmischwaldbestaende, - des ehemsligen Steinbruchsgebietes mit seinen unterschiedlichen Bodenverhaeltnissen und je nach Exposition vielfaeltig strukturierten Standorten. c) Gemaess Paragraph 20 Satz 1 Buchstabe c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit der Laubwaldbestaende innerhalb des besiedelten Bereiches und der Vorkommen an seltenen und spezialisierten Pflanzenarten.
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