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Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung des vielgestaltigen Steinbruchkomplexes mit zahlreichen ökologischen Sonderstandorten sowie des Lebensraumes insbesondere für gefährdete Amphibienarten.
Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 62 LG NW geschützten Biotope: Quellbereiche (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG), - Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von besonderer, teils herausra- gender Bedeutung, - Erhaltung und Entwicklung des Steinbruchgeländes als wertvoller Sekundärlebens- raum für zahlreiche, zum Teil in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung von biogeographisch bedeutsamen Arten, der auf Sekundär- lebensräume und relativ ungestörte Bereiche angewiesenen Amphibien- und Reptilien- arten u.a. Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans) (§ 20 Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung des abwechslungsreichen Mosaiks verschiedenartiger, eng verzahnter Biotope, wie dem naturnahen Wald, dem Sukzessionswald, den Still- und Fließgewässern, den natürlichen Felsbildungen und Steilhängen sowie den Wiesen und Brachflächen in ihren unterschiedlichen Altersphasen mit den standörtlichen Variationen und den hier lebenden störungsempfindlichen, gefährdeten und seltenen Tier- und Pflanzen- arten (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie und der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie vom 2. April 1979, Abl. EG Nr. L 103 S. 1 in der jeweils gültigen Fassung) gemäß § 20 Satz 1 Buch- stabe a LG sowie gemäß § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes, a) zur Erhaltung und Förderung der Populationen folgender wildlebender Tierart gemäß An- hang II der FFHRichtlinie und deren Lebensräumen - Gelbbauchunke (Bombina variegata).
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