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Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung des naturraumtypischen Laubwaldgebietes, das von naturnahen Bächen durchflossen wird und größere torf- moosreiche Feuchtbereiche sowie Birken- und Erlenbrüche aufweist.
Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 62 LG NW geschützten Biotope: Auwälder, Bruch- und Sumpfwälder, Stillgewässer, Fließgewässer, Quellbereiche, Sümpfe und Riede (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG), - Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung, - wegen der Seltenheit, Eigenart und besonderen Schönheit des naturraumtypischen Waldkomplexes (§ 20, Satz 1 Buchstabe c LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Eichen-Hainbuchenwälder, Erlenbrüche, Eichenmischwälder, Waldmeister- und Hainsimsen-Buchenwälder, Pfeifengras- Traubeneichen-Eschenwald und feuchten Moorbirken-Stieleichenwälder (§ 20, Satz 1 Buchstabe a und c LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung der überwiegend naturnah mäandrierenden Bäche und Quellbereiche (§ 20, Satz 1 Buchstabe a und c LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung der typisch ausgebildeten Erlenbruch- und Sumpfwaldreste u.a. mit Torfmoosbeständen und Röhrichten (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung historischer Landschaftsbestandteile, insbesondere des "Deutzer Weihers" (§ 20, Satz 1 Buchstabe b LG), - wegen der vorkommenden Bodentypen mit ihren extremen Wasser- und Nähr- stoffangeboten als natürlicher Lebensraum sowie der regionaltypischen Böden als Archiv der Natur- und Landschaftsgeschichte (§ 20, Satz 1 Buchstabe ,b LG) - Erhaltung und Entwicklung des Waldökosystems als bedeutender Lebensraum insbesondere für Amphibien, Reptilien, Vögel, Insekten und Waldameisen (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - wegen der hervorragenden Bedeutung für die Erholung in Natur und Landschaft sowie als Umweltbildungsraum (§ 20, Satz 1 Buchstabe c LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Sicherung und Optimierung des Wasserhaushaltes zur Erhaltung und Entwicklung der Feuchtbereiche (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG).
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