| |
Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung eines ehemaligen Steinbruch- geländes, das sich durch ein sehr vielfältiges Biotopmosaik unterschiedlichster Standort- verhältnisse auszeichnet und einer Vielzahl gefährdeter Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bietet.
Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt - Erhaltung und Entwicklung der aufgelassenen Grube als wertvoller Sekundärlebensraum für zahlreiche, zum Teil in ihrem Bestand bedrohte Tier und Pflanzenarten (§ 20, Satz 1 Buch- stabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung von biogeographisch bedeutsamen Arten und auf Sekundärlebens- räume und relativ ungestörte Bereiche angewiesene Amphibien- und Reptilienarten, wie Geburts- helferkröte, Zauneidechse, Ringelnatter, Kleiner Wasserfrosch (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung des abwechslungsreichen Mosaiks verschiedenartiger, eng verzahnter Biotope, wie Sukzessionswald, Gebüsch, Gewässer und Brachflächen in verschiedenen Stadien und der dort vorkommenden Lebensgemeinschaften, - in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie -FFH-RL vom 21.05.1992, Abl. EG Nr. L 206 S. 7 in der jeweils gültigen Fassung) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie vom 2. April 1979, Abl. EG Nr. L 103 S. 1 in der jeweils gültigen Fassung) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a LG sowie gemäß § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes zur Erhaltung und Förde- rung der Populationen folgender wildlebender Tierart gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie und deren Lebensräumen - Gelbbauchunke (Bombina variegata)
Darüber hinaus hat das FFH- Gebiet im Gebietsnetz Natura 2000 und /oder für Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie Bedeutung für: - Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans) - Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae) - Zauneidechse (Lacerta agilis).
|