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Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung eines naturnahen Flusses und seiner begleitenden auetypischen Biotope. Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt
- Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Flusstales mit zum Teil gut ausgeprägten Auenwäldern, Ufergehölzen, Uferhochstaudenfluren und Grünlandbereichen (§ 20, Satz1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG) - Schutz, Pflege und Entwicklung der an diese Lebensräume gebundenen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie dem Schutz seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG) - in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH- Richtlinie) sowie gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a LG sowie gemäß §20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes.
a) zur Erhaltung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:
- Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, prioritärer Lebensraum) - Hainsimsen-Buchenwald (9110) - Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)
b) zur Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260)
c) zur Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie: - Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) - Bachneunauge (Lampetra planeri) - Groppe (Cottus gobio) - Lachs (Salmo salar).
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