| |
Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung eines großen zusammen- hängenden Waldgebietes mit Buchenaltholzbeständen, Eichen-Hainbuchenwälden, Bachtälern mit Erlenwäldern und Röhrichten sowie zur Optimierung ausgedehnter Nadelforste.
Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt - Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von besonderer Bedeutung (laubholz- dominierte Bereiche im Norden und Süden) bzw. herausragender Bedeutung mit Quellsiefen und Gewässerabschnitten des Lerbaches und Milchbornbaches, - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 62 LG NW geschützten Biotope: Auwälder, Fließgewässer (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG), - Erhaltung und Entwicklung der teils naturnahen Bäche (insbesondere Lerbach) und der begleitenden Auwälder und Röhrichte (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung der geowissenschaftlich, landeskundlich und bergbauarchäologisch wer- tvollen Bergbaurelikte der ehemaligen Gruben Blücher und Jungfrau mit Halden, Pingen und Stollenmundlöchern (§ 20, Satz 1 Buchstabe b und c LG)- Erhaltung und Entwicklung der Buchenaltholzbestände, Eichen-Hainbuchenwälder und Erlenwälder (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhöhung des Laubholzanteils innerhalb der Staatswaldflächen in den zusammenhän- genden Nadelforsten (§ 20, Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung der Röhrichte in der Lerbachaue und in den verlandeten Klär- teichen der Grube Blücher (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung der geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (Aufschlüsse und Bergbaurelikte) (§ 20, Satz 1 Buchstabe b LG), - Erhaltung der gefassten Karstquelle in Kaltenbroich (§ 20, Satz 1 Buchstabe b und c LG), - Erhaltung und Entwicklung der Stillgewässer Katterweiher und Teich bei Moitzfeld (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung des Ringwalls Erdenburg als bedeutendes Kulturdenkmal aus vorrömischer Zeit (§ 20, Satz 1 Buchstabe b LG).
|