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Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen, erlengesäumten Baches und begleitenden Quellbereichen sowie Grauerlen- Birkenbrüchern.
Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 62 LG NW geschützten Biotope: Fließgewässer, Auwälder, Bruch- und Sumpfwälder (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG), - Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung, - Erhaltung und Entwicklung eines naturraumtypischen Sandbaches der Heideterrasse und der begleitenden Auwälder (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung der nassen, hochstaudenreichen Wiese (§ 20, Satz 1 Buch- stabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG).
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