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Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung eines überwiegend bewaldeten Siefensystems und magerem Hanggrünland.
Im einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt - Erhaltung und Sicherung der gemäß § 62 LG NW geschützten Biotope: Fließgewässer, Quellbereiche (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG), - Sicherung der Funktion als Biotopverbundfläche von herausragender Bedeutung, - Erhaltung und Entwicklung des Siefensystems als vielgestaltiger Biotopkomplex aus alten Hangwäldern und blütenreichem Hanggrünland (§ 20, Satz 1 Buchstabe c LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung naturnaher, durchgängiger Bäche und Quellbereiche (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung alter Buchen-Hainbuchen-Eichenwälder und standort- gerechter Erlenwälder in den Quellbereichen (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG), - Erhaltung und Entwicklung von artenreichem, extensiv genutztem Hanggrünland (§ 20, Satz 1 Buchstabe a LG sowie § 20 Satz 2 LG).
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