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Gemaess LG Paragraph 20, - Zur Erhaltung und Entwicklung von Feucht-Gruenland-, Roehricht- und Teichwasser- Lebensraeumen, - Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schoenheit einer Flaeche oder eines Landschaftsbestandteils, - Zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstaette im Sinne von Buchstabe a).
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