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Gemaess LG Paragraph 20, - Zur Erhaltung und Entwicklung eines Feuchtgebietes mit Feuchtwiesen, Roehrichten, Feuchthochstaudenfluren, Kleingewaessern und naturnahen Bach-Lebensraeumen, - Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gruende, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragende Schoenheit der Flaeche.
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