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Allgemeine Schutzzweck gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG:
a)Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
b)wissenschaftliche, naturgeschichtliche, oder landeskundliche Gründe
c)Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit
Die Schutzausweisung erfolgt - zur Erhaltung und Optimierung von strukturreichen Laubmischwäldern auf stark geneigten Talhängen mit Schotterhalden in sonnenexponierter Lage sowie eines alten, nicht mehr im Abbau befindlichen Grauwackesteinbruches mit Abgrabungsgewässer als Lebens- und Rückzugsraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten, insbesondere felsbrütende Vögel (Uhu), Amphibien, Reptilien und Insekten.
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