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Allgemeine Schutzzweck gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG:
a)Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
b)wissenschaftliche, naturgeschichtliche, oder landeskundliche Gründe
c)Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit
Die Schutzausweisung erfolgt - zur Erhaltung und Entwicklung eines vielfältig strukturierten, offenen Mittelgebirgstales und seiner Seitenarme mit hohen Anteilen an Feuchtbrachen- und weiden sowie Magerweiden - zur Optimierung von regional bedeutenden Refugial- und Vernetzungsräumen für konkurrenzschwachen Arten des extensiv genutzten Mager- und Feuchtgrünlandes in einem landwirtschaftlich intensiv genutzten Landschaftsraum.
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