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Allgemeine Schutzzweck gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG:
a)Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
b)wissenschaftliche, naturgeschichtliche, oder landeskundliche Gründe
c)Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit
Die Schutzausweisung erfolgt - zum Erhalt und zur Entwicklung eines auch kulturhistorisch bedeutenden strukturreichen Landschafts- komplexes mit Magerwiesen, niederwaldartigen Laubholzbeständen, einem aufgelassenen Steinbruch sowie naturnahen Bachläufen und Quellbereichen als regional bedeutende, typische Vernetzungsräume für bedrohte Tier- und Pflanzenarten.
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