| |
Allgemeine Schutzzweck gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG:
a)Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
b)wissenschaftliche, naturgeschichtliche, oder landeskundliche Gründe
c)Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit
Die Schutzausweisung erfolgt - zur Erhaltung und Entwicklung einer abschnittsweise verarmten Bachaue durch Schaffung von vielfältigen Vernetzungsstrukturen zwischen Bach und Umland für Arten der halboffenen Bachauenlandschaften innerhalb eines regional bedeutenden Biotopkorridors.
|