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Allgemeine Schutzzweck gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG:
a)Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
b)wissenschaftliche, naturgeschichtliche, oder landeskundliche Gründe
c)Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit
Die Schutzausweisung erfolgt - zur Erhaltung und Entwicklung eines landschaftstypischen, vielfältig strukturierten Grünlandtals mit typisch ausgebildeten Feuchtbrachen, Feuchtwiesen, Erlenufergehölzen und Magerweiden als Refugial- und Vernetzungsraum für an Feuchtbiotope gebundene Arten sowie konkurrenzschwache Arten des extensiv genutzten Offenlandes.
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