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Allgemeine Schutzzweck gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG:
a)Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
b)wissenschaftliche, naturgeschichtliche, oder landeskundliche Gründe
c)Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit
Die Schutzausweisung erfolgt - zur Erhaltung und Entwicklung des offenen Mittelgebirgstals und seiner Seitenarme mit Feucht- und Nassweiden, Grünlandbrachen und örtlichen Gehölzstrukturen sowie zur ökologischen Optimierung durch Entwicklung und Pflege nährstoffarmer Grünlandgesellschaften, in Teilbereichen Überlassung der natürlichen Sukzession.
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