| |
Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NW,
- Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten bestimmter wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit der Flaeche.
|