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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NW,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Fischteiche, insbesondere von seltenen und gefaehrdeten, bruetenden, ueberwinternden und durchziehenden Wat- und Wasservoegeln und anderen an Gewaesser gebundenen Tierarten wie Amphibien und Libellen sowie seltenen und gefaehrdeten Pflanzen und Pflanzengesellschaften typischer Verlandungs- komplexe vom offenen Wassers ueber Roehrichtzonen bis hin zu Hochstaudenfluren und Feuchtgruenland sowie den ihnen angepassten Lebensgemeinschaften, - Zur Erhaltung der besonderen Eigenart dieses landesweit seltenen naturnahen Teichkomplexes und seiner Umgebung.
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