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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NW,
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von seltenen und gefaehrdeten, bruetenden, ueberwinternden und durchziehenden Wat- und Wasservoegeln und anderen an Gewaesser gebundenen Tierarten wie Amphibien und Libellen sowie seltenen und gefaehrdeten Pflanzen und Pflanzengesellschaften typischer Verlandungskomplexe vom offenen Wasser ueber Roehrichtzonen bis hin zu Hochstaudenfluren sowie den ihren angepassten Lebensgemeinschaften, - Zur Erhaltung der besonderen Eigenart dieses aus einer Abgrabung entstandenen Stillgewaessers und seiner Umgebung, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gruenden, insbesondere den geomorphologisch bedeutsamen Duenenbildungen.
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