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Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess Paragraph 20 LG NW,
- Zur Erhaltung, Foerderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten, insbesondere von seltenen und gefaehrdeten Wat- und Wiesenvoegeln und von seltenen und gefaehrdeten Pflanzengesellschaften des feuchten Gruenlandes, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit des grossflaechigen, z.T. mit Hecken durchzogenen Gruenlandgebietes, - Aus naturwissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden, die im Zusammenhang mit der oekologischen Entwicklung der Dalkeaue stehen.
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