| |
Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a) LG NW:
1. zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen- und wildlebender Tierarten am Harkortsee.
Der Schutzzweck ist insbesondere:
a) Erhalt und Ausweitung der Lebensgemeinschaften der Stillgewässer einschließlich einer guten Uferzonierung mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten.
Erläuterungen: Charakteristische Pflanzenarten sind z.B.: Teichrose, Sumpf-Wasserstern. Charakteristische Tierarten sind z.B.: Wasserfrosch, Haubentaucher, Teichhuhn.
b) Erhalt und Förderung naturnaher Flußufer sowie Ergänzung des Ufergehölzsaumes aus Arten der Korbweidengebüsche.
c) Erhaltung und Entwicklung uferbegleitender und flußnaher Hochstauden-, Saum- und Altgrasfluren mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten. Erläuterungen: Charakteristische Pflanzenarten sind z.B.: Mädesüß, Blutweiderich, Rohrglanzgras, Helmkraut. Charakteristische Tierarten sind z.B.: Zwergmaus, Sumpfrohrsänger, Rohrammer, verschiedene Wirbellose.
d) Sicherung und Optimierung der Randbereiche des Harkortsees für brütende, rastende, überwinternde und Nahrung suchende Vögel, insbesondere Wasservögel. Erläuterung: Betroffene Vögel sind z.B.: Säger, Taucher, Eisvogel, Tauch- und Schwimmenten, Graureiher.
|