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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a) und c) LG:
1. zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen- und wildlebender Tierarten im Talraum des Wannebaches.
Der Schutzzweck ist insbesondere:
a) Erhalt und Förderung des von einer extensiven Nutzung abhängigen Feuchtgrünlandes mit seinen spezifischen Pflanzen- und Tierarten. Erläuterungen: Spezifische Pflanzenarten sind z. B.: Sumpf-Dotterblume, Sumpf-Schachtelhalm, Großer Wiesenknopf. Spezifische Tierarten sind z.B.: Kiebitz, Wiesenpieper, Steinkauz, verschiedene Schmetterlingsarten.
b) Erhalt und Förderung der typischen Lebensgemeinschaften der Oberläufe von Mittelgebirgsbächen mit ihren einzigartigen Quellfluren. Erläuterungen: Charakteristische Tierarten sind z.B.: Wasseramsel, Bachforelle, Flußnapfschnekke, Larven verschiedener Insektenarten, z.B. von Steinfliegen, Eintagsfliegen, Köcherfliegen und Libellen.
c) Erhalt und Entwicklung uferbegleitender und feuchtigkeitsliebender Krautfluren mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten sowie des bachbegleitenden Erlen-Weidensaumes. Erläuterungen: Charakteristische Pflanzenarten sind z.B.: Mädesüß, Wiesen-Bärenklau, Kriechender Baldrian, Blutweiderich. Charakteristische Tierarten sind z.B.: Sumpfrohrsänger, Goldammer, verschiedene Insekten.
2. wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Oberlaufes des Wannebaches. Erläuterungen: Der Wert dieses oberen Abschnittes des Wannebaches liegt in seinen zahlreichen Zuflüssen, Quellfluren, Feuchtbereichen und Teichen.
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