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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a) und c) LG:
1. zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen- und wildlebender Tierarten.
Der Schutzzweck ist insbesondere:
a) Erhalt und Aufbau der Lebensgemeinschaften der Kalkbuchen-Hochwälder mit Übergängen zum Hang- Schluchtwald mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten. Erläuterungen: Charakteristische Pflanzenarten sind z.B.: Verschiedene Knabenkräuter, Waldhyazinthe, Stendelwurz, Seidelbast. Charakteristische Tierarten sind z.B.: Mäusebussard, verschiedene Spechtarten, Sperber.
b) Erhalt der sonnenexponierten Kalkblockschutthalde mit ihren bemerkenswerten Pflanzen- und Tierarten. Erläuterungen: Bemerkenswerte Pflanzenarten sind z.B.: Frühlings-Segge, Knollen-Platterbse, Gelber- Hohlzahn. Bemerkenswerte Tierarten sind z.B.: verschiedene Insektenarten, insbesondere Heuschrecken und Schmetterlinge.
c) Erhalt und Entwicklung eines ehemaligen Kalksteinbruches und der Felsformationen mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten. Erläuterungen: Charakteristische und seltene Pflanzenarten sind z.B.: verschiedene Farnarten wie z.B. Wurmfarn, Strichfarn, Frauenfarn und gelappter Schildfarn. Charakteristische und seltene Tierarten sind z.B.: verschiedene Landschnecken wie z.B. Riemenschnecke, Keller-Glanzschnecke.
2. wegen der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit der alten Kalkbuchenwälder. Erläuterungen: In dem Naturschutzgebiet befinden sich mehrere Standorte in hervorragender Ausprägung und unterschiedlichen Alters mit der typischen Krautschicht der frischen Kalkstandorte.
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