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Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a) LG:
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen- und wildlebender Tierarten am Mastberg.
Der Schutzzweck ist insbesondere:
a) Erhalt und Förderung eines struktur- und altersheterogenen Laubwaldes einschließlich der gut strukturierten Waldränder mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tierarten. Erläuterungen: Charakteristische Pflanzenarten sind z.B.: Sanikel, Vogelnestwurz, Perlgras, Waldbingelkraut, Seidelbast. Charakteristische Tierarten sind z.B.: Waldkauz, Mäusebussard, Buntspecht, Grünspecht, bestimmte Insekten- arten, insbesondere Schmetterlingsarten.
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