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gemaess LG Paragraph 20, - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher, altersheterogener Waldbestaende aus bodenstaendigen Baumarten, - zur Erhaltung von Altholzbestaenden und stehenden Totholz als Lebensstaette fuer Hoehlenbrueter, - zur Erhaltung und Foerderung von seltenen Pflanzenvorkommen, - zur Entwicklung der im westlichen Teilbereich austretenden Quelle zum naturnahen Landschaftsbestandteil
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