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Die Schutzausweisung des ca. 12,3 ha grossen Gebietes erfolgt gemaess Paragraph 20 a) und c) LG, insbesondere
- Zum Erhalt des gut strukturierten Landschaftskomplexes, von Spontanwaeldern, Laubwaldaufforstungen, Gehoelzstrukturen, Kleingewaessern, Hochstaudenfluren und vegetationsfreien Bereichen. Von besonderer Bedeutung sind die Hochstauden- fluren mit Anteilen unbewachsenen Bodens. - Wegen der besonderen Bedeutung fuer die Naherholung, - Wegen des Landschaftsbildes, das durch den Wechsel von Wald, Gehoelzen, Brachflaechen und Wiesen gepraegt ist, - Wegen des Vorkommens seltener Pflanzen- und Tierarten.
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