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gemaess LG Paragraph 20a,c Die Festsetzung erfolgt insbesondere a) zur Erhaltung und Wiederherstellung von artenreichen Lebensgemeinschaften der Feuchtgebiete, insbesondere der Schilfbestände und extensiv genutzter Grünlandgesellschaften mit ihren seltenen und gefährdeten Insekten-, Amphibien- und Vogelarten,
b) aus landeskundlichen Gründen,
c) wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes (charakteristisches Bruchgelände mit Schilf- und Riedbeständen).
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