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Die Festsetzung erfolgt gemaess § 20 Buchst. a) bis c) LG insbesondere:
- zur Erhaltung eines gruenlandgepraegten, strukturreichen Feuchtniederungsbereiches mit landesweiter Bedeutung, auch fuer den grenzueberschreitenden Biotopverbund,
- zur Wiederherstellung als Lebensraum ehemals vorhandener feuchteabhaengiger Tier- und Pflanzen- arten, insbesondere hinsichtlich der Wiederherstellung von Feuchtgruenland,
- zur Wiederherstellung der moorspezifischen hydrologischen Verhaeltnisse eines Niedermoores sowie zur Erhaltung morphologischer Strukturen,
- aus naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden zur Erhaltung seltener Niedermoorboeden,
- zum Schutz und zur Entwicklung der verbliebenen Niedermoorstandorten als seltener und stark gefaehr- deter Lebensraum.
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