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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung und Optimierung eines grünlandgeprägten, strukturreichen Gewässersystems mit landesweiter Bedeutung, auch für den grenzüberschreitenden Biotopverbund,
- zur Wiederherstellung als Lebensraum ehemals vorhandener feuchteabhängiger Tier- und Pflanzen- arten, insbesondere hinsichtlich der Wiederherstellung von Feuchtgrünland,
- zur Wiederherstellung der hydrologischen Verhältnisse durch Wiederherstellung einer möglichst natur- nahen Fließgewässer- und Überschwemmungsdynamik,
- Erhaltung morphologischer Strukturen, wie insbesondere des auentypischen Kleinreliefs mit Auenkante,
- Erhaltung und Verbesserung der Gewässerqualität, insbesondere durch Vermeidung der Eutrophierung,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen,
- zur Erhaltung und Optimierung der naturnahen Biotopelemente wie Auwaldrelikte, Altarme, feuchtes Grünland, Röhrichte und stehende Kleingewässer, Flutmulden,
- die Entwicklung von Grünland auf Ackerflächen als landschaftsbildtypische und kulturhistorisch prägende Nutzungsform in der Aue,
- zur Erhaltung kulturhistorisch bedeutsamer Strukturen und Elemente wie Mühlengräben, Weidenkulturen und Kopfweiden,
- zur Erhaltung und Optimierung eines überregional bedeutsamen Ausbreitungskorridors wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Zielart: Lachs) einschließlich der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Durchzugs- räume sowie ihrer Rastplätze,
- zur Erhaltung und Optimierung der Graben- und Gewässerstrukturen als Lebensraum des Ameisenbläulings.
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