| |
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung des Effelder Waldsees als Lebensraum für wassergebundene Tier- und Pflanze- narten sowie als Nahrungs- und Winterrastplatz für Wasservögel,
- zur Optimierung des Gewässers als Lebensraum für wassergebundene Tier- und Pflanzenarten durch eine naturnahe Gewässergestaltung,
- zur Verminderung von Störungen durch Erholungs- und Freizeitnutzungen, die insbesondere für wassergebundene Tierarten wirksam sind,
- zur Erhaltung und Optimierung des Gewässers mit landesweiter Bedeutung, auch für den grenzübe- rschreitenden Biotopverbund,
- zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässerqualität, insbesondere durch Vermeidung der Eutrophierung,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, und landeskundlichen Gründen,
- zur Herstellung, Erhaltung und Optimierung der lebensraumtypischen Biotopelemente und Lebensräume wie insbesondere Flachwasserzonen, feuchtegeprägte, offene Ruderalbereiche und standortgerechte Gehölzbestände.
|