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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung eines naturnahen Baches und seiner Mäander und seines angrenzenden Auen- und Bruchwaldes,
- zur Erhaltung des geomorphologischen Profils der Uferbereiche des Rothenbachs,
- zur Erhaltung als bedeutsames Element des grenzüberschreitenden Biotopverbundes,
- zur Erhaltung der Gewässerqualität, insbesondere durch Vermeidung der Eutrophierung und Erhalt einer bodenständigen naturnahen Ufervegetation,
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der offenen Sandflächen und Sandpionier- vegetation, insbesondere als Lebensraum für gefährdete Pflanzenarten,
- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung eines Mosaiks aus Sandmagerrasen und Heidevegetation als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten und an xerotherme Lebensräume angepasste Tierarten (ehemaliges Bahngelände),
- zur Erhaltung des Kleinreliefs des Bahneinschnittes und der vorhandenen Böschungen und Hangkanten,
- zur Erhaltung der im Effelder Wald gelegenen Heidewaldflächen mit Binnendünen, offenen Heideflächen und naturnahen Birken-Eichen-Wäldern,
- zur Entwicklung naturnaher Laubwälder mit einheimischen bodenständigen Arten und gestuftem Waldsaum,
- zur Optimierung, Entwicklung und Wiederherstellung von Heideflächen durch Offenhaltung und Auflichtung sowie Vernetzung der vorhandenen Heideflächen,
- zur Offenhaltung von Sandflächen als Standorte für Pioniervegetation,
- zur Förderung von Alt- und Totholz als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten wie z.B. Spechte und Fledermäuse,
- zur Erhaltung, Wiederherstellung und Anlage von Kleingewässern als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
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