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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung von naturnahen Bachläufen und naturnahen Bruchwaldflächen und Feuchtgrünland- flächen, insbesondere von Feuchtheiden als Lebensraum bedrohter Pflanzengesellschaften,
- zur Erhaltung und Wiederentwicklung standortgerechter, naturnaher Laubwälder,
- zur Erhaltung der Gewässerqualität, insbesondere durch Vermeidung der Eutrophierung und Erhalt einer bodenständigen naturnahen Ufervegetation,
- aufgrund seiner Bedeutung im Biotopverbundsystem,
- zur Erhaltung und Optimierung der vegetationstypischen Grundwasserstände sowie zur Erhaltung und Förderung einer naturnahen Fließgewässerdynamik,
- aufgrund der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung,
- zur Erhaltung des geomorphologischen Profils des Bachtals,
- zur Wiederherstellung der hydrologischen Verhältnisse eines Niedermoores sowie zur Erhaltung morphologischer Strukturen,
- zur Erhaltung eines Altbuchenbestandes u. a. als potentieller Lebensraum für den Schwarzspecht und andere Höhlenbewohner.
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