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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung feuchtegeprägter Grünlandkomplexe als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- zur Optimierung der Graben- und Gewässerstrukturen als Lebensraum des Ameisenbläulings,
- zur Erhaltung des kleinräumigen Biotopkomplexes aus Wald-, Wiesen- und Gewässerbiotopen,
- zur Erhaltung eines mit Gehölzelementen reich strukturierten Grünlandkomplexes als Vernetzungs- biotop im Umfeld einer intensiv ackerbaulich genutzten Landschaft,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feuchtwäldern und eines bodenständigen Gehölzbestandes.
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