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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung der Wasserfläche und Entwicklung als Rast- und Brutplatz für Wasservögel,
- zur Herstellung naturnaher Ufer- und Wasserbereiche als Lebensraum für wassergebundene Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung der Gewässerqualität,
- zur Herstellung eines Trittsteinbiotops für wassergebundene Tier- und Pflanzenarten im Biotop- verbund zur Ruraue sowie zum Kitscher und Kirchhover Bruch.
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