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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Bachtales sowie bachbegleitender Grünlandbereiche und Feuchtwälder als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere zur Förderung von Amphibien und Reptilien,
- zur Erhaltung und Entwicklung standortgerechter, naturnaher Laubwälder,
- zur Erhaltung der Gewässerqualität, insbesondere durch Vermeidung der Eutrophierung und Erhalt einer bodenständigen naturnahen Ufervegetation,
- zur Erhaltung, Wiederherstellung und Optimierung der Kleingewässer als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- aufgrund seiner Bedeutung im Biotopverbundsystem,
- aufgrund der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung,
- zur Erhaltung des geomorphologischen Profils des Bachtals und des Kleinreliefs in den Abgrabungs- bereichen.
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