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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung und Optimierung der Feuchteverhältnisse und des naturnahen Erlenbruch- waldbestandes,
- zur Erhaltung des Bruchwaldes als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- zur Verhinderung schädlicher Einflüsse durch die siedlungsnahe Lage,
- zum Erhalt der Althölzer und Sicherstellung einer naturnahen Waldbewirtschaftung,
- zur Sicherung von Quellen.
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