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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung von naturnahen Bachläufen und naturnahen Bruchwaldflächen als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung und Optimierung eines im Naturraum seltenen und wertvollen Feuchtwaldbereichs mit Erlenbruchwaldresten,
- zur Erhaltung und Wiederentwicklung standortgerechter, naturnaher Laubwälder,
- zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässerqualität, insbesondere durch Vermeidung der Eutro- phierung und Erhalt einer bodenständigen naturnahen Ufervegetation,
- aufgrund seiner Bedeutung im Biotopverbundsystem,
- zur Erhaltung und Förderung einer naturnahen Fließgewässerdynamik,
- zur Erhaltung und Optimierung der Feuchteverhältnisse,
- aufgrund der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung,
- zur Erhaltung des geomorphologischen Profils des Bachtals,
- zur Erhaltung der Feuchtgrünlandflächen.
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