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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung einer struktur- und artenreichen Bergbaubrache mit Wasserflächen, Röhrichten und Gebüsch als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung und (Wieder)Herstellung der temporären Kleingewässer, Flachwasserflächen und feuchtegeprägter Bereiche als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
- aufgrund seiner Bedeutung im Biotopverbundsystem und der Lage angrenzend an die Rur mit landes- weiter Bedeutung im Biotopverbund.
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