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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Wiederherstellung der natürlichen Feuchteverhältnisse und des Niedermoors mit seinen typischen Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der vorhandenen Niedermoorböden,
- zur Verminderung von stofflichen Einträgen in den Boden und der Eutrophierung von Gewässern,
- zur Förderung einer standortangepassten Nutzung,
- zur Entwicklung der potentiell natürlichen Vegetation,
- zur Erhaltung des charakteristischen Offenlandes auf Niedermoorstandorten,
- zur Erhaltung des Hangfußes als geomorphologisches Element mit seinem bodenständigen, naturnahen Waldbestand.
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