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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung und Optimierung als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Wasservögel und Amphibien,
- zur Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen Waldbestockung (Hartholzauenwald) und Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung,
- zur Erhaltung und Optimierung der Wasserfläche als Trittsteinbiotop im Biotopverbundsystem,
- zur Erhaltung der Kleingewässer und Tümpel als Lebensraum gefährdeter Tierarten wie insbeson- dere Libellenarten,
- zur Verminderung von Störungen durch Erholungs- und Freizeitnutzungen, die insbesondere für wasser- gebundene Tierarten wirksam sind,
- zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässerqualität,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, und landeskundlichen Gründen,
- zur Herstellung, Erhaltung und Optimierung der lebensraumtypischen Biotopelemente und Lebens- räume wie insbesondere Flachwasserzonen, feuchtegeprägte, offene Ruderalbereiche und standort- gerechte Gehölzbestände.
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