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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zur Erhaltung des Abgrabungsgewässers als Lebensraum für wassergebundene Tier- und Pflanzenarten sowie als Nahrungs-, Durchzugs- und Winterrastplatz für Wasservögel,
- zur Optimierung des Gewässers als Lebensraum für wassergebundene Tier- und Pflanzen- arten durch eine naturnahe Gewässergestaltung,
- aufgrund seiner Bedeutung im Biotopverbundsystem und der Lage angrenzend an die Rur mit landesweiter Bedeutung im Biotopverbund,
- zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässerqualität,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, und landeskundlichen Gründen,
- zur Herstellung, Erhaltung und Optimierung der lebensraumtypischen Biotopelemente und Lebens- räume wie insbesondere Flachwasserzonen, feuchtegeprägte, offene Ruderalbereiche, offene Abbruc- hwände und standortgerechte Gehölzbestände.
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