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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs.1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere:
- zum Erhalt eines abschnittsweise naturnahen und unverbauten Bachlaufes auch als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- zur Entwicklung eines naturnahen Bachs und naturnaher, bodenständig bestockter Laubwälder,
- zum Erhalt der naturnahen und bodenständig bestockten Laubwaldbereiche an den Hängen,
- zur Erhaltung und Optimierung eines im Naturraum seltenen und wertvollen Feuchtwaldbereichs mit Erlenbruchwaldresten,
- aufgrund seiner Bedeutung im Biotopverbundsystem,
- zur Erhaltung und Förderung einer naturnahen Fließgewässerdynamik,
- zur Erhaltung und Optimierung der Feuchteverhältnisse,
- aufgrund der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung,
- zur Erhaltung des geomorphologischen Profils des Bachtals,
- zur Erhaltung und Optimierung der vorhandenen Teiche und Kleingewässer hinsichtlich ihrer Naturnähe.
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