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gemaess LG Paragraph 20, - zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter Pflanzen und wildlebender Tierarten, - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gruenden, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schoenheit der Flaeche, - Schutz des Buchenmischwaeldchens auf regional bedeutsamen Kalk- vorkommen mit gut ausgebildeter Pflanzengesellschaft, hoher Artenvielfalt und mit Bedeutung fuer Reptilien und Schmetterlinge
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