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gemaess LG Paragraph 20, - zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gruenden, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schoenheit der Flaeche, - Schutz des aus geologischer, faunistischer, vegetationskund- licher und kulturhistorischer Sicht wertvollen Niederwaldes sowie im westlichen Teil am Ortsrand von Oberroehre der Kohlenkalk- klippen und natuerlichen Schutthalden mit teilweise artenreicher Krautschicht und teilweise seltenen Arten
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