| |
gemaess LG Paragraph 20, - zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstaetten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gruenden, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schoenheit der Flaeche, - Erhaltung der hochentwickelten Feldgehoelzkomplexe in Verbindung mit den in sie verzahnten Gruenlandbereichen als Lebensstaetten einer artenreichen Flora und (Avi-) Fauna, Optimierung und Weiter- entwicklung dieses Gebietes durch die Rueckfuehrung einbezogener Fichtenaufforstungen in Gruenland und Extensierung der landwirt- schaftlichen Nutzung
|