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gemaess LG Paragraph 20,
- zur Sicherung des oekologischen Netzes "Natura 2000" im Sinne der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender, zum Teil gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere 1) zur Erhaltung und Entwicklung der extensiv genutzten Gruenlandbereiche (Gruenlandbrachen, Mager- und Nasswiesen) 2) zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Gewaesser und ihrer Uferbereiche 3) zur Erhaltung des Hainbuchenniederwaldes 4) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit dieses Gebietes.
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